Wiederholungsrezepte derzeit nicht abrechnungsfähig

(kib) Seit dem 1. März 2020 sind Wiederholungsrezepte gesetzlich erlaubt, doch die Abrechnung von Teilabgaben von Arzneimitteln durch Apotheken ist weiterhin ungeklärt. Daher seien Wiederholungsrezepte derzeit nicht abrechnungsfähig, teilt die ABDA mit.

05.03.2020

Ärztin stellt Rezept aus
© Foto: Kzenon / stock.adobe.com
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Die Abrechnung verlangt die Einreichung der Originalverordnung; eine Abrechnung auf Basis von Kopien ist nicht vorgesehen. Eine Lösung dafür konnte in Gesprächen zwischen Krankenkassen (GKV-SV), Ärzten (KBV) und Apothekern (DAV) bisher nicht gefunden werden.

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GKV-SV und DAV haben sich für eine Lösung stark gemacht, nach der eine Verordnung auf bis zu vier getrennten Arzneiverordnungsblättern erfolgt. Diese Lösung trägt die KBV bisher nicht mit. Die Abrechnung auf Basis von Kopien lehnt der GKV-SV ab.

Der Deutsche Apothekerverband rät daher derzeit davon ab, Wiederholungsrezepte zu beliefern, da der Abrechnungsprozess ungeklärt ist. Der DAV unterrichtet seine Landesapothekerverbände, sofern und sobald es in den Gesprächen neue Entwicklungen gibt.

Was es mit dem Wiederholungsrezept auf sich hat, lesen Sie hier.

Quelle: ABDA

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