Winterchaos: Rechte und Pflichten für Angestellte

(kib) Glatteis und Schnee machen Straßen und Gehwege im Winter rutschig. Die Unfallgefahr steigt und damit auch die Wahrscheinlichkeit, dass man zu spät zur Arbeit kommt. Was dann rechtlich gilt, hat die Apothekengewerkschaft Adexa zusammengefasst.

03.01.2025

Frau läuft auf schneebedeckter Fahrbahn
© Foto: phpetrunina14 / stock.adobe.com
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Droht eine Verspätung, sollten Apothekenangestellte umgehend die Apotheken- oder Filialleitung informieren, rät die Adexa. Denn wer nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt, trägt in der Regel dafür auch die Verantwortung.

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Denn das Arbeitsrecht bewertet Verspätungen durch äußere Umstände wie das Wetter meist nicht als entschuldigte Abwesenheit. Die Beschäftigten sind also allein dafür verantwortlich, pünktlich in der Apotheke zu erscheinen.

Die Chefin oder der Chef können bei Verspätungen Überstunden heranziehen, nacharbeiten lassen oder im schlimmsten Fall das Gehalt kürzen. Eine einmalige, wetterbedingte Verspätung ist jedoch kein Grund für eine Abmahnung, vor allem, wenn die oder der Mitarbeitende die Apothekenleitung unverzüglich informiert hat.

Wegeunfälle sind versichert

Wer auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Unfall hat, ist nach wie vor versichert, auch, wenn die Witterungsverhältnisse schuld sind. Damit ein Unfall als Wegeunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird, muss er sich allerdings auf direktem Weg zwischen dem Zuhause und der Arbeitsstätte ereignen. Versichert sind auch Umwege zur Kita, Schule oder zu anderen Häusern, um Menschen für Fahrgemeinschaften zusteigen zu lassen.

Unfälle, die auf Dienstfahrten oder auf dem Weg zwischen verschiedenen Betriebsstätten eines Filialverbunds geschehen, fallen ebenfalls unter den Schutz. Private Erledigungen gelten jedoch nicht als Wegeunfall.

Betriebsrisiko liegt bei der Leitung

Kann die Apotheke im Winter erst später oder gar nicht öffnen, beispielsweise aufgrund großer Schneemengen oder aufgrund eines Stromausfalls, handelt es sich um ein Betriebsrisiko, das die Arbeitgebenden tragen, berichtet die Apothekengewerkschaft.

In solchen Fällen behalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Entlohnung, da sie den Ausfall nicht zu vertreten haben.

Quelle: Adexa

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