Ausbildungsreform: Auf dem Weg zur PTA

Zum 01. Januar 2023 ist das PTA-Reformgesetz in Kraft getreten. Es sorgt unter anderem für einige Änderungen bei der Ausbildung künftiger PTA und präzisiert das Berufsbild. Insgesamt soll der PTA-Beruf attraktiver werden durch eine moderne und praxisorientierte Ausbildung an den PTA-Schulen, während der Famulatur und im Praktikum.

von Kirsten Bechtold
03.02.2023

Schülerinnen und Schüler mit Laptop im Klassenzimmer
© Foto: Drazen Zigic / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodell)
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Durch das nun gültige Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) hat sich an der Ausbildungsdauer nichts geändert: Angehende PTA müssen weiterhin zweieinhalb Jahre einplanen, darunter das sechsmonatige Praktikum in einer öffentlichen Apotheke (alternativ: 3 Mo. öffentliche Apotheke, 3 Mo. Krankenhausapotheke) und 160 Stunden Famulatur während der unterrichtsfreien Zeit. PKA sind von der Famulatur befreit. Auch eine Grundausbildung in Erster Hilfe ist weiterhin Pflicht. Sie umfasst neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten außerhalb der schulischen Ausbildung.

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Die PTA-Ausbildung kann in Teilzeit absolviert werden

Neu ist, dass die Ausbildung auch in Teilzeit absolviert werden kann. Innerhalb von fünf Jahren sollte sie dann aber beendet sein.

Weniger Chemie, mehr Beratung

Der Lehrplan sieht nun deutlich weniger Chemie vor. Die angehenden PTA werden dafür schon an der Schule verstärkt auf die Beratungssituation in der Apotheke vorbereitet. Darüber hinaus werden Grundlagen zum Qualitätsmanagement vermittelt. Auch der zunehmenden Digitalisierung, die auch vor Apotheken nicht Halt macht, wird Raum gegeben.

Stundenumfang der Ausbildung

Insgesamt werden angehende PTA 2600 Stunden während ihrer schulischen Ausbildung unterrichtet – sowohl theoretisch als auch praktisch. Wie viele Stunden auf welche Fächer entfallen, zeigt die folgende Übersicht.

  • 120 Stunden Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde
  • 160 Stunden Galenik
  • 480 Stunden galenische Übungen
  • 160 Stunden allgemeine und pharmazeutische Chemie
  • 280 Stunden chemisch-pharmazeutische Übungen
  • 120 Stunden Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka
  • 80 Stunden Übungen zur Drogenkunde
  • 80 Stunden fachbezogene Mathematik
  • 60 Stunden Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde
  • 320 Stunden Arzneimittelkunde, einschl. Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien
  • 60 Stunden Medizinproduktekunde, einschl. Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien
  • 200 Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien
  • 40 Stunden Ernährungskunde und Diätetik
  • 40 Stunden Körperpflegekunde
  • 160 Stunden Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien
  • 240 Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule

Praktische Ausbildung

Änderungen gibt es auch bei den Vorgaben für die praktische Ausbildung in der Apotheke. Hier hatte die Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer (BAK) am 10. Mai 2022 eine Richtlinie zur Durchführung der praktischen PTA-Ausbildung verabschiedet. Diese enthält einen Musterausbildungsplan und konkretisiert die Inhalte der praktischen Ausbildung.

Ebenfalls verpflichtend ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag, der unter anderem den vereinbarten Ausbildungsplan, die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Höhe der Ausbildungsvergütung enthält. Der Vertrag muss der PTA-Schule vorgelegt werden.

Verpflichtend greift die Richtlinie erst ab 2025, wenn die ersten PTA, die nach dem neuen Recht ausgebildet werden, ins Praktikum starten. Dennoch empfiehlt die Mitgliederversammlung der BAK, sie bereits jetzt im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Apotheke für die PTA-Auszubildenden zu nutzen.

Lerngebiete der praktischen Ausbildung

Während der praktischen Ausbildung in der Apotheke geht es darum, in den folgenden Lerngebieten Kompetenzen zu erwerben:

  • Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen
    Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren
  • Fertigarzneimittel und ihre Anwendungsgebiete sowie ihre ordnungsgemäße Lagerung
  • Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln
  • Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit
  • Notfallarzneimittel nach § 15 der Apothekenbetriebsordnung
  • Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke
  • Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke
  • Ausführung ärztlicher Verschreibungen
  • Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich digitaler Arzneimittelinformationssysteme
  • Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten
  • Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise
  • Nutzung digitaler Technologien und Anwendungen der Apotheke
  • Aufzeichnungen nach § 22 der Apothekenbetriebsordnung
  • apothekenübliche Waren und Dienstleistungen nach § 1a Absatz 10 und 11 der Apothekenbetriebsordnung,
  • umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle Energie- und Materialverwendung
  • Qualitätsmanagement

Reines Mitlaufen ist passé

Als Teil der praktischen Ausbildung muss die ausbildende Apotheke den angehenden PTA die Ausbildungsinhalte individuell praxisnah vermitteln. Diese Praxisanleitung soll mindestens zehn Prozent der Dauer der praktischen Ausbildung umfassen, sieht das neue Gesetz vor. Durchschnittlich bedeutet das vier Stunden pro Woche, in der angehende PTA praktisch ausgebildet werden müssen. Das heißt, der Ausbildende muss erklären und vormachen, der Auszubildende soll dann unter Aufsicht nachmachen und anschließend selbstständig üben. So soll ein „reines Mitlaufen“ verhindert werden.

Tagebuch bleibt-- Wie bisher ist das Tagebuch eine Voraussetzung dafür, zum zweiten Prüfungsabschnitt zugelassen zu werden. Es muss vier Herstellungen von Rezepturen einschließlich Prüfungen enthalten, vier Prüfungen von Ausgangsstoffen und zwei allgemeine Arbeitsthemen.

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