Energiesparen in Apotheken
Ladentüren geschlossen halten
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels, also auch der Apotheken, ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt. Ausnahmsweise erlaubt ist das Offenhalten laut Bundeswirtschaftministerium, wenn die Tür als Fluchtweg erforderlich ist.
Nachts leuchtet keine Werbung
Der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Ausnahme im Notdienst
Und was ist mit dem beleuchteten Apotheken-A? Auch das ist eine Werbeanlage und bleibt in der entsprechenden Zeit aus. Es sei denn, die Apotheke hat Notdienst. Dann darf die Beleuchtung an bleiben, um anzuzeigen, dass die Apotheke dienstbereit ist. Die Beleuchtung dient dann der Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
Keine Höchsttemperatur festgelegt
Für Apotheken und andere privatwirtschaftliche Betriebe legt die Verordnung keine Höchsttemperatur am Arbeitsplatz fest. Allerdings erlaubt der Gesetzgeber nun, unter Einhaltung des Arbeitsschutzes die Mindestraumtemperatur in der Arbeitsstätte auf 18 Grad zu senken.
Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur dagegen höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius
2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius
So will der Staat beim Gassparen eine Vorbildfunktion einnehmen und hofft, dass seinem Beispiel möglichst viele private Unternehmen folgen.
Quelle: Bundeswirtschaftministerium