FAQ Apothekenreform

(cnie) Mit höheren Notdienstpauschalen und flexiblen Öffnungszeiten will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Vor-Ort-Apotheken stärken. Das geht aus dem Referentenentwurf zur Apothekenreform hervor, der DAS PTA MAGAZIN vorliegt. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu Lauterbachs Plänen.

13.06.2024

5 Apotheken-Icons in orange und grau
© Foto: canva.com
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Was bedeutet Zweigapotheke?

Zweigapotheken sollen nach Lauterbachs Plänen eine flächendeckende Arzneimittelversorgung sicherstellen. Diese Zweigapotheken sind nicht verpflichtet, eine Rezeptur zu besitzen oder Identitätsprüfungen von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen durchzuführen. Das soll Geld sparen. Die Aufgaben werden von anderen Apotheken im Filialverbund übernommen. Jede Inhaberin und jeder Inhaber darf zwei Zweigapotheken eröffnen. Für diese abgespeckten Apotheken gilt nur eine Dienstbereitschaft von vier Stunden am Tag.

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Was ändert sich für PTA?

Als PTA dürfen Sie den Plänen zufolge auch ohne Approbierte die Apotheke öffnen und Arzneimittel abgeben. Es dürfen nur Tätigkeiten in der Apotheke ausgeführt werden, für die die Beaufsichtigungspflicht für die anwesende Person entfallen ist. Das eingesetzte Personal soll von der Apothekenleitung vorher entsprechend der Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschult worden sein. Für Rückfragen soll eine Apothekerin oder ein Apotheker per Telepharmazie zur Verfügung stehen. Die Apothekenleitung muss mindestens acht Stunden pro Woche persönlich anwesend sein.

Sie arbeiten viel mit Betäubungsmitteln in  der Apotheke? Die geplante Änderung des § 15 Betäubungsmittelgesetz ermöglicht die gemeinsame Lagerung von Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln und nicht betäubungsmittelhaltigen Fertigarzneimitteln in Kommissionierautomaten. Tresor ade!

Außerdem dürfen PTA künftig Schnelltests (nicht nur auf COVID-19) durchführen.

Wie ändert sich die Vergütung?

Mit einer Anpassung der Vergütung sollen laut Referentenentwurf „insbesondere grundversorgende Apotheken in der Fläche" gestärkt werden. Apotheken, die sich in Regionen mit geringer Apothekendichte befinden, müssen häufiger Notdienste leisten als Apotheken in Regionen mit hoher Apothekendichte. Lauterbach plant deshalb die packungsbezogenen Zuschläge zur Vergütung von Notdiensten von 21 Cent auf 28 Cent pro Packung eines Rx-Arzneimittels zu erhöhen. Somit stehen laut Entwurf für die Vergütung geleisteter Notdienste künftig etwa 50 Millionen Euro mehr zur Verfügung. Die Apotheken erhalten dadurch für jeden geleisteten Vollnotdienst eine Pauschale in Höhe von rund 550 Euro.

Bisher erhalten die Apotheken für verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Festbeitrag von 8,35 Euro je abgegebener Packung. Hinzu kommt ein prozentualer Anteil von drei Prozent des Einkaufspreises. Dem Entwurf zufolge wird das Fixum zum 1. Januar 2025 auf 8,66 Euro und ein Jahr später auf neun Euro angehoben. Das bedeutet eine Erhöhung um fast acht Prozent.

Gleichzeitig soll die prozentuale Vergütung auf 2,5 und dann auf zwei Prozent fallen. Das ist ein Minus um ein Drittel im Vergleich zu heute. Die Erhöhungen des Fixpreises soll vollständig durch die Senkung des prozentualen Anteils kompensiert werden.

Der Deutsche Apothekerverband soll zusammen mit den Spitzenverbänden der GKV und PKV ab 2026 regelmäßig über die Anpassung des Packungsfixums verhandeln. „Die Vereinbarungsparteien können im Rahmen der Verhandlungen ein gemeinsames Gutachten in Auftrag geben", heißt es dazu im Referentenentwurf.

Welche neuen Aufgaben übernehmen Apotheken?

Zukünftig sollen geschulte Approbierte in Apotheken nicht nur gegen Grippe und COVID, sondern auch andere Krankheiten wie FSME oder Tetanus impfen dürfen. Es dürfen nur Erwachsene geimpft werden.

Neben Impfungen haben Apotheken sich seit der Coronapandemie auch als Testzentren etabliert. In Zukunft sollen Approbierte und PTA Schnelltests auf das Adenovirus, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial Viren und das Rotavirus durchführen dürfen. Außerdem gestattet der Entwurf „Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum verwendet werden".

Quelle: Referentenentwurf Apotheken-Reformgesetz des Bundesgesundheitsministeriums

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