FAQ Lieferengpassgesetz
aktualisiert am 01.08.2023Welche Austauschregeln gelten, wenn ein Arzneimittel nicht lieferbar ist?
- Ist ein Arzneimittel nicht verfügbar, darf das Apothekenpersonal ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben.
- Sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird, darf von der Packungsgröße, der Wirkstärke (sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen) und der Packungszahl abgewichen werden.
- Erlaubt ist auch die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, wenn die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist.
- Für das Engpassmanagement sollen Apotheken und Großhändler einen Zuschlag in Höhe von 50 Cent pro Arzneimittelaustausch bekommen.
Müssen Apotheken ihr Arzneimittellager aufstocken?
- Krankenhausapotheken und Krankenhaus-versorgende Apotheken müssen ihre Vorräte bei parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung von vier Wochen auf sechs Wochen aufstocken.
- Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, gilt das auch für Apotheken, die daraus anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Da anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen patientenindividuell hergestellt werden, beschränkt sich die Verpflichtung zur erhöhten Bevorratung auf den durchschnittlichen Bedarf an den entsprechenden Arzneimitteln für vier Wochen.
- Für alle Medikamente mit Rabattverträgen der Krankenkassen sollen Hersteller bei sich einen Vorrat anlegen müssen – und zwar einen so großen, wie es einer durchschnittlichen Liefermenge für sechs Monate entspricht.
- Darüber hinaus wird der Großhandel verpflichtet, die Bevorratung mit Kinderarzneimitteln von zwei auf vier Wochen zu erhöhen.
Was ändert sich bei der Abgabe von Hilfsmitteln?
- Apotheken müssen zukünftig keinen Nachweis (Präqualifizierung) erbringen, wenn sie apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben.
- Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband sollen gemeinsam beschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel gelten.
Krankenhausapotheken und öffentliche Apotheken kooperieren
Während eines Versorgungsmangels mit Arzneimitteln zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen ist eine Austausch der vom Mangel betroffenen Arzneimittel zwischen öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken künftig erlaubt. Das ermöglicht eine Ergänzung im § 11 des Apothekengesetzes.
Voraussetzung ist eine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit, in der für die entsprechenden Arzneimittel ein Versorgungsmangel festgestellt wird, sowie eine entsprechende Gestattung der zuständigen Behörde.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium / dpa