Paracetamol- und Ibuprofensaft: Rezeptur nur im Einzelfall
Bei nachgewiesenen Engpässen dürfen Apotheken auf ärztliche Veranlassung hin jetzt auch Paracetamol- und Ibuprofen-haltige Kinderfiebersäfte als Rezeptur herstellen. Wie BfArM, GKV-Spitzenverband und ABDA bekräftigen, solle die Option auf Rezeptur ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen. Nämlich nur dann, wenn der Krankheitszustand des Kindes eine Behandlung mit Ibuprofen und Paracetamol erfordere.
Voraussetzungen für die Herstellung eines Paracetamol- oder Ibuprofensafts
- Der Fiebersaft wurde vom Arzt verschrieben.
- Die Nichtbeschaffbarkeit des verordneten Fertigarzneimittels ist im Warenwirtschaftssystem der Apotheke dokumentiert.
- Bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels erfolgt die Rücksprache zu medikamentösen Alternativen mit dem Arzt.
- Ist die Gabe von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich, muss ein neues Rezept über eine Rezeptur ausgestellt werden.
- Die Taxierung der Rezeptur erfolgt nach Arzneimittelpreisverordnung.
- Die Regelungen der Hilfstaxe (Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 der AMPreisV)) gelten.
Rezepturprofi Sarah Siegler aus unserem PTA Beirat erklärt die Herstellung von Ibuprofen- und Paracetamolsaft Schritt für Schritt.
Quelle: BfArM / Ärzte Zeitung