Adexa: 3 Fragen zu Tarifgehältern

Rückwirkend zum 1. Juli 2024 bekommen PTA mehr Gehalt. Woher weiß ich, ob die Apothekenleitung tarifgebunden ist und wie müssen übertarifliche Gehälter im Arbeitsvertrag festgehalten werden? Die Apothekengewerkschaft Adexa beantwortet drei Fragen zu Tarifgehältern.

von Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Adexa-Rechtsabteilung
30.07.2024

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© Foto: fizkes / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodellen)
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In meinem neuen Arbeitsvertrag ist das aktuelle Tarifgehalt als Monatsgehalt vereinbart. Muss mein Lohn angepasst werden, wenn ein neuer Gehaltstarif verhandelt worden ist?

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Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag steht: „Die Mitarbeiterin erhält ein Gehalt nach dem jeweils gültigen Gehaltstarif des Bundesrahmentarifvertrages“ (bzw. des Rahmentarifvertrages Nordrhein oder Rahmentarifvertrages Sachsen), dann müssen zukünftige Tariferhöhungen automatisch berücksichtigt werden. Ist dagegen nur der aktuelle Betrag aufgenommen, kommt es darauf an, ob grundsätzlich die tariflichen Regelungen für das Arbeitsverhältnis eingehalten werden müssen. Das ist der Fall, wenn beide Seiten tarifgebunden sind oder wenn die Geltung eines Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Woher weiß ich, ob meine Arbeitgeberin tarifgebunden ist?

Bei den Verbänden selbst werden Sie keine Auskunft erhalten. Sie können Ihre Arbeitgeberin direkt befragen oder ihre Tarifbindung behaupten und sie muss wahrheitsgemäß Auskunft geben. In einigen Arbeitgeberverbänden ist es möglich, mit oder ohne Tarifbindung Mitglied zu sein, sodass allein der Hinweis auf eine Mitgliedschaft die Frage der Tarifbindung noch nicht beantwortet. Sie selbst sind tarifgebunden, wenn Sie Mitglied bei ADEXA – Die Apothekengewerkschaft sind.

Ich habe ein Gehalt von 20 Prozent über Tarif verhandelt, der Betrag wurde auch richtig ausgerechnet und im Arbeitsvertrag festgehalten. Nehme ich automatisch an Tariferhöhungen teil oder muss ich immer wieder neu verhandeln?

Entscheidend ist auch hier die Formulierung im Arbeitsvertrag. Sie sollte möglichst lauten „Die Mitarbeiterin erhält ein Gehalt nach dem jeweils gültigen Gehaltstarif des BRTV/RTV Nordrhein/RTV Sachsen zzgl. 20 Prozent, das sind zurzeit x Euro“. Wenn nur der aktuell errechnete Betrag aufgenommen wird, ist die Anpassung nicht zwingend. Ist die Klausel wie hier aufgeführt im Arbeitsvertrag enthalten, ist noch ein weiterer Punkt wichtig. In vielen Formulararbeitsverträgen folgt ein Satz, nach dem zukünftige Tariferhöhungen auf den übertariflichen Anteil angerechnet werden können. Diesen Satz sollten Sie streichen lassen, damit Sie wie besprochen immer 20 Prozent über Tarif erhalten.

Kontakt:

Adexa– Die Apothekengewerkschaft
Hudtwalckerstraße 10
22299 Hamburg
Tel.: 040.36 38 29
Fax: 040.36 30 58
info@adexa-online.de

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