Adexa: 3 Fragen zum Renteneintritt

Im Rentenalter noch weiterarbeiten: Vollzeit, Teilzeit oder als Minijob? Die Apothekengewerkschaft Adexa erklärt, wie PTA auch nach Erreichen des des Rentenalters in ihrer gewohnten Apotheken bleiben können.

von Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Adexa-Rechtsabteilung
30.08.2024

Ältere PTA am Medikamentenregal
© Foto: YurolaitsAlbert / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodel)
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Ich erreiche nächstes Jahr mein Renteneintrittsalter und möchte dann auch aufhören zu arbeiten. Wann muss ich mit meiner Chefin darüber sprechen?

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Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis in der Apotheke automatisch mit dem Erreichen des Rentenalters enden würde. In Ihrem Arbeitsvertrag könnte eine solche Regelung aber enthalten sein, dann müssen Sie nichts weiter unternehmen. Ansonsten müssen Sie fristgerecht eine schriftliche Kündigung übergeben oder einen Aufhebungsvertrag mit Ihrer Chefin abschließen.

Eine neue Regelung enthält der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) seit August 2024. Wenn der BRTV für Ihr Arbeitsverhältnis gilt, dann endet dieses zum Ende des Monats, in dem Sie die Altersgrenze für den Bezug der gesetzlichen Regelaltersrente erreichen. Die Rahmentarifverträge Sachsen und Nordrhein enthalten keine solche Regelung.

Für mein Arbeitsverhältnis gilt der BRTV, ich möchte aber noch etwas weiter arbeiten. Darf ich das?

Es ist immer möglich, auch über das eigentliche Rentenalter hinaus weiter tätig zu sein. Wenn Sie mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef darüber einig sind und weiter in der Apotheke arbeiten, dann besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Möglich ist es auch, die Weiterbeschäftigung nur für einen bestimmten Zeitraum zu vereinbaren oder mit einer reduzierten Stundenzahl.

Ich bin ab Januar Rentnerin, möchte aber noch weiter als Minijobberin in der Apotheke bleiben. Mein Chef möchte dafür einen neuen Vertrag mit mir abschließen. Welche Änderungen muss ich hinnehmen?

Wenn Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung weiterarbeiten, gelten einige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten. Ansonsten ist es im Grunde nur eine Veränderung der Wochenstundenzahl und es besteht keine Veranlassung, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages wie den Stundenlohn oder die Urlaubstage zu ändern.

Ein Minijob ist eine Teilzeitbeschäftigung. So ist es insbesondere falsch, Minijobber nur für die Stunden zu bezahlen, die auch gearbeitet wurden. Sie haben einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Anspruch auf Urlaub. Eine Besonderheit ist die Sonderzahlung: Diese muss monatlich mit eingerechnet und ausbezahlt werden, weil die Verdienstgrenze nur im Ausnahmefall überschritten werden darf.

Kontakt:

Adexa– Die Apothekengewerkschaft
Hudtwalckerstraße 10
22299 Hamburg
Tel.: 040.36 38 29
Fax: 040.36 30 58
info@adexa-online.de

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