Adexa: Drei häufige Irrtümer im Arbeitsrecht

Ich habe in einer neuen Apotheke angefangen und mein Chef hat mir vom ersten Gehalt den Betrag für zwei Tage abgezogen, weil ich krank war. Das ist doch nicht in Ordnung?
Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses gilt für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine Wartefrist von vier Wochen. Wenn Sie also innerhalb der ersten vier Wochen krank werden, muss Ihr Chef tatsächlich für diese Tage kein Gehalt bezahlen. Sie haben jedoch für diese Zeit einen Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie durch die Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens, höchstens aber 90 Prozent des Nettoeinkommens. Auch Einmalzahlungen werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Ich habe eine Kündigung erhalten, obwohl ich im Moment arbeitsunfähig erkrankt bin. Das ist doch unzulässig?
Die Arbeitsunfähigkeit allein macht die Kündigung nicht unwirksam; eine Kündigung kann Ihnen auch während einer Erkrankung zugestellt werden. Wenn die Krankheit aber Grund für die Kündigung ist, sind die Voraussetzungen an die Wirksamkeit bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes hoch. Es müsste eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Außerdem müssten betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt und die Kündigung nach einer Abwägung im Ergebnis verhältnismäßig sein.
Ich bin seit über 25 Jahren in der Apotheke beschäftigt. Nun findet meine Chefin keine Nachfolgerin und schließt ihren Betrieb. Auf welche Abfindung habe ich einen Anspruch?
Es gibt keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt wird. Das gilt auch dann, wenn Sie schon sehr lange bei Ihrer Chefin arbeiten. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur, wenn nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz mit dem Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall angekündigt wird, dass Sie keine Kündigungsschutzklage einreichen. Ansonsten kann über die Zahlung einer Abfindung verhandelt werden, wenn insbesondere die Arbeitgeberseite sich ein langwieriges Gerichtsverfahren sparen möchte. Wenn allerdings die Apotheke schließt, ist eine wirksame Kündigung möglich. Ihre Chefin muss dabei die Kündigungsfrist einhalten. Diese beträgt aufgrund Ihrer langen Betriebszugehörigkeit sieben Monate zum Monatsende.
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