BVpta: Elektronische Krankschreibung

Wer bisher krankgeschrieben wurde, hat den „gelben Schein“ bekommen. Dieser enthielt drei Bescheinigungen: für den Versicherten selbst, den Arbeitgeber und die gesetzliche Krankenkasse. Der Versicherte musste die Scheine selbst einreichen. Seit dem ersten Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Krankmeldung des erkrankten Arbeitnehmers bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen. Die Krankmeldung erfolgt nun digital.

von Bettina Schwarz, Geschäftsführerin BVpta
27.09.2024

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© Foto: ISO K Medien GmbH / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodellen)
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Ziel der elektronischen Krankmeldung ist die Reduzierung der Bürokratie. So weit so gut. Aber was passiert, wenn die Übermittlung fehlschlägt oder vergessen wird?

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Zuerst einmal sind die Arztpraxen in der Pflicht, die Meldung ordnungsgemäß zu erledigen. Wenn aber die digitale Datenübermittlung an die Krankenkasse vorübergehend nicht möglich ist, dann werden die Daten vom Praxisverwaltungssystem (PVS) gespeichert, und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist.

Ist man noch in der Praxis, bekommt man dann einen Ersatzausdruck für die Krankenkasse. Der Versand an die Krankenkasse erfolgt dann wie ursprünglich meist über den Postweg. Die Daten können in diesem Fall von den Kassen mit einem Barcode versehen werden und liegen den Arbeitgebern dann wieder in digitaler Form vor. Hat man die Praxis aber bereits verlassen und der digitale Versand ist auch bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nicht möglich, muss die Praxis die Papierbescheinigung an die Krankenkasse versenden.

Für die Übermittlung der Daten wurde eine Telematik-Infrastruktur mit hohem Sicherheitsstatus eingerichtet. Die Datenübertragung erfolgt komplett verschlüsselt. Wollen Arbeitgeber die Daten abfragen, wird zunächst geprüft, ob eine Berechtigung dafür vorliegt.

Kommen die Bescheinigungen nicht an, gestaltet sich die Fehlersuche allerdings schwierig. Technische Ursachen bei Arbeitgebern oder der Kasse können möglich sein. Es ist auch denkbar, dass der Arzt die Übermittlung versäumt hat. Werden falsche Krankheitszeiträume abgefragt, wird lediglich eine Fehlermeldung übermittelt. Schlimmstenfalls kann das dazu führen, dass Beschäftigte zu Unrecht eines unentschuldigten Fehlens bezichtigt, werden. Der Übermittlungsprozess kann aber bis zu fünf Werktage dauern. Auch bei einer verspätet eingereichten Krankschreibung muss Krankengeld gezahlt werden.

Kontakt:

BVpta e.V.
Bismarckstraße 128
66121 Saarbrücken
Tel.: 0681.960 23-0
Fax: 0681.960 23-11
info@bvpta.de

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