BVpta: Fortbildungskosten – wer zahlt?

Jeder Arbeitgeber profitiert, wenn seine Arbeitnehmer gut qualifiziert sind. Im Bereich der Pharmazie im Allgemeinen und der Apotheke im Besonderen ist regelmäßige Fortbildung von großer Wichtigkeit. Es stellt sich für viele PTA die Frage, ob der Arbeitgeber die Fortbildungsbereitschaft seiner Angestellten unterstützen muss, sei es finanziell oder zumindest durch Freistellung von der Arbeitszeit.

von Bettina Schwarz, Geschäftsführerin BVpta
23.12.2024

Gruppe im Labor
© Foto: Wavebreakmedia / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodellen)
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Leider gibt es keinen direkten Rechtsanspruch auf eine Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber. Eine solche Beteiligung an den Kosten ist immer freiwillig. In der Praxis zeigt sich aber mittlerweile, dass viele Arbeitgeber bereit sind, die Kosten für die Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungen zu übernehmen. Zumindest teilweise, insbesondere dann, wenn es sich um eine Fortbildung handelt, die eine Verbesserung der Arbeitsqualität mit sich bringt.

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Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Fortbildung auf eigene Kosten zwingen? In einem gewissen Rahmen kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zur Fortbildung verpflichten. Allerdings muss er dann auch alle hierdurch entstehenden Kosten übernehmen und kann diese nicht den Arbeitnehmer bezahlen lassen. Bei größeren Maßnahmen sollte der Arbeitsvertrag geprüft werden, ob er gesonderte Vereinbarungen, zum Beispiel Rückzahlungsklauseln bei frühzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder Festlegungen zur Freistellung für Fortbildung, enthält.

In vielen Fällen muss dem Arbeitnehmer für die Teilnahme an Fortbildungen eine Freistellung von der Arbeitszeit gewährt werden. Ein Gespräch mit dem Chef, in dem nachvollziehbar dargelegt wird, inwiefern auch er und sein Betrieb von der Fortbildung profitieren, reicht häufig für eine Freistellung aus.

Sofern es sich bei der Bildungsmaßnahme um eine berufliche, also für den jeweiligen Beruf relevante Fortbildung handelt, können die Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den absetzbaren Kosten zählen nicht nur die Seminargebühren, sondern auch Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.

Sollte jedoch der Arbeitgeber einen Teil der Kosten freiwillig übernehmen, dann dürfen die Kosten nur in der um den erstatteten Betrag reduzierten Höhe angegeben werden.

Kontakt:

BVpta e.V.
Bismarckstraße 128
66121 Saarbrücken
Tel.: 0681.960 23-0
Fax: 0681.960 23-11
info@bvpta.de

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