BVpta: Was gehört alles zur Arbeitszeit?

Den Kittel anziehen, die Kasse machen oder den Arbeitsplatz aufräumen: Viele dieser Dinge gelten rechtlich als Arbeitszeit, für die man Bezahlung erwarten kann. Aber: Zählen diese Tätigkeiten tatsächlich zur Arbeitszeit? Nicht immer ist klar, welche Tätigkeit noch als Arbeit gilt und bezahlt werden muss.

28.06.2024

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© Foto: Mehmet Algin / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodell)
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In Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Dienstkleidung zwingend vorgeschrieben wird und man sie erst im Betrieb anziehen darf, gehört das Umziehen zur Arbeitszeit. Liegt das Tragen spezieller Dienstkleidung also ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers oder ordnet er es an, gehören das Umziehen – und auch der Weg von der Umkleide an den Arbeitsplatz und zurück – in der Regel zur Arbeitszeit. Allerdings kann ein Arbeits- oder ein Tarifvertrag (BRTV) abweichende Regelungen treffen. Auch Ein- und Ausschalten der Geräte gehören zur Arbeitszeit.

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In der Apotheke kommt es vor, dass man nach Ladenschluss noch aufräumen oder sauber machen muss. Da das Aufräumen auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, gehört die Arbeit zur Arbeitszeit. Auch wenn die eigentliche Schicht nur bis zum Ladenschluss geht, muss die zusätzliche Zeit vergütet werden.

Neben der betrieblich geregelten Mittagspause, die nicht zur bezahlten Arbeitszeit zählt, sorgen die menschlichen Bedürfnisse über den Tag verteilt für weitere kurze Arbeitsunterbrechungen. Relativ unstrittig ist es, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im normalen zeitlichen Rahmen auf die Toilette gehen darf, ohne sich dafür abmelden zu müssen. Auch den Gang zur Kaffeemaschine oder die schnelle Zigarette vor der Tür tolerieren viele Arbeitgeber unkommentiert und verlangen nicht, dass die Zeit nachgearbeitet wird. Dieses Entgegenkommen sollte man jedoch nicht überstrapazieren. Denn: Grundsätzlich kann der Arbeitgeber solche Kurzpausen im Arbeitsvertrag verbieten, einschränken oder von der Arbeitszeit abziehen.

Eine Willkommens- oder Abschiedsfeier gehört nach dem Arbeitszeitgesetz auch nicht zur vergüteten Arbeitszeit. Aber oftmals dulden Arbeitgeber solche Feierlichkeiten während der Arbeitszeit. Die dabei anfallenden Wegezeiten sind keine Arbeitszeit und werden somit nicht bezahlt.

Kontakt:

BVpta e.V.
Bismarckstraße 128
66121 Saarbrücken
Tel.: 0681.960 23-0
Fax: 0681.960 23-11
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