BVpta: Wie wird Krankengeld berechnet?

Krankengeld kommt immer dann ins Spiel, wenn Arbeitnehmer für längere Zeit krankgeschrieben sind. Bei einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber zunächst das Gehalt, die Entgeltfortzahlung, bis zu sechs Wochen lang weiter. Endet diese nach sechs Wochen, dann zahlt in der Regel die zuständige Krankenkasse die Leistung für den Arbeitnehmer weiter.

von Bettina Schwarz, Geschäftsführerin BVpta
29.11.2024

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© Foto: blende11.photo / stock.adobe.com
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Die Höhe des Krankengeldes hängt davon ab, wie der Arbeitnehmer vor der Erkrankung beschäftigt war und wie viel er verdient hat. Es beträgt meist 70 Prozent des letzten, beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent des Nettogehalts. Kalendertäglich kann das Krankengeld bis zu 120,75 Euro betragen. Es errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrechnungszeitraums von mindestens vier Wochen.

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Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld in den zwölf Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Es wird allerdings nicht in dem Monat angerechnet, in dem es gezahlt wird, sondern von allen einmaligen Zahlungen der letzten zwölf Monate zu 1/360 berücksichtigt.

Jeder Arbeitnehmer, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit in der Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, muss die Beiträge für Sozialversicherungen weiterhin zahlen, auch dann, wenn er Krankengeld erhält.

78 Wochen innerhalb von drei Jahren ist die Höchstbezugsdauer von Krankengeld. Darauf werden all die Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer wegen derselben oder einer weiteren hinzugetretenen Krankheit arbeitsunfähig ist und Krankengeld bekommt. Das betrifft auch Zeiten, in denen das Krankengeld ruht, zum Beispiel wenn man während einer Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger erhält.

Besonders zu beachten ist, dass Krankengeld steuerfrei ist. Trotzdem ist es bei der Steuererklärung anzugeben, denn es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass es trotz der Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen kann. Wer also mehr als 410 Euro Krankengeld hat und noch weitere Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.

Kontakt:

BVpta e.V.
Bismarckstraße 128
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Tel.: 0681.960 23-0
Fax: 0681.960 23-11
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