Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln
![06pta_AdobeStock_235359298 06pta_AdobeStock_235359298](https://www.das-pta-magazin.de/media/cache/thumb_1000x800/media/5434/330_0008_10448981_High_06pta_AdobeStock_235359298.jpg)
„Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bleiben bis zum 02. Dezember 2024 wie bisher uneingeschränkt erstattungs- fähig. Das hat der Bundesverband Medizintechnologie e. V. mitgeteilt. Bei diesen Produkten handelt es sich zum Beispiel um antimikrobiell wirksame und wundheilungsfördernde Produkte, die über das Bedecken von Wunden oder das Aufsaugen von Flüssigkeiten hinausgehen.
Nicht formstabile Zubereitungen
Auch für die „nicht formstabilen“ Zubereitungen wie Hydrogele ändert sich bis zum 02. Dezember 2024 nichts an der Verordnung und Erstattung.
Hintergrund
Mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 änderte sich die Verbandmitteldefinition. Seither werden „Verbandmittel“ und „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ voneinander abgegrenzt. Für letztere müssen künftig gesonderte Nutzennachweise erbracht werden, damit sie weiterhin erstattet werden.